Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Schleswig-Holstein ab 1. Januar 2025 allgemeinverbindlich
Lübeck, 14. Mai 2025 – Der Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Schleswig-Holstein, datiert auf den 31. Juli 2024, ist mit Wirkung zum 1. Januar 2025 für allgemeinverbindlich erklärt worden. Dies umfasst auch die zugehörigen Protokollnotizen 1 und 2. Die Allgemeinverbindlicherklärung erfolgte im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Schleswig-Holstein.
Damit gilt der Tarifvertrag nicht nur für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Bundesverbandes der Sicherheitswirtschaft (BDSW) und die bei ver.di organisierten Beschäftigten, sondern verbindlich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Branche im Land – unabhängig von einer Tarifbindung.
Inhalte des Tarifvertrags
Der Tarifvertrag regelt insbesondere die Löhne für verschiedene Tätigkeitsfelder innerhalb der Sicherheitsbranche, darunter Notrufleitstelle, Revier- und Streifendienste, Empfangs- und Pfortendienste, Veranstaltungsschutz sowie Objektschutz. Er enthält darüber hinaus Rahmenbedingungen für Zuschläge, Arbeitszeitregelungen und Qualifikationsanforderungen.
Die Protokollnotizen 1 und 2 konkretisieren einzelne tarifliche Bestimmungen und klären Auslegungsfragen, um eine einheitliche Anwendung in der Praxis zu gewährleisten.
Stärkung von fairen Arbeitsbedingungen
Die Allgemeinverbindlicherklärung ist ein wichtiges Signal für faire Arbeitsbedingungen in der Sicherheitsbranche. Sie stellt sicher, dass Mindeststandards hinsichtlich der Vergütung und der Arbeitsbedingungen für alle Beschäftigten verbindlich sind – auch in Betrieben, die nicht tarifgebunden sind. Dies soll zudem einem möglichen Unterbietungswettbewerb zulasten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entgegenwirken.
Die Erstreckung eines Tarifvertrags auf Arbeitgeber und ihre Beschäftigten, die bisher nicht Mitglied einer Tarifvertragspartei sind, bedarf dabei immer einer besonderen Rechtfertigung. Maßgeblich für das „öffentliche Interesse“ ist deshalb der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Das „öffentliche Interesse“ ist nur dann gegeben, wenn aufgrund der Beschäftigungslage und unter Berücksichtigung branchenspezifischer Besonderheiten einheitliche und angemessene Beschäftigungsbedingungen zu ihrem Schutz notwendig sind.
Hintergrund
Die Sicherheitsdienstleistungsbranche ist in Schleswig-Holstein ein wachsender Wirtschaftszweig mit einer großen Bandbreite an Aufgaben – von Objektschutz über Veranstaltungsdienste bis hin zu sicherheitsrelevanten Aufgaben im öffentlichen Raum. Die Allgemeinverbindlicherklärung des Lohntarifvertrags trägt dazu bei, die Attraktivität und Professionalität der Branche weiter zu stärken.
Die entsprechenden Bekanntmachungen werden kurzfristig im Bundesanzeiger veröffentlicht und treten rückwirkend zum 1. Januar 2025 in Kraft.
Ihr Marcus Franck